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   LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09   

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LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 (https://dejure.org/2010,979)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 (https://dejure.org/2010,979)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. Oktober 2010 - 7 Sa 1586/09 (https://dejure.org/2010,979)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz verletzt das Persönlichkeitsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schmerzensgeldanspruch einer kaufmännischen Angestellten bei andauernder Videoüberwachung des Arbeitsplatzes

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2 GG

  • hensche.de

    Persönlichkeitsrecht

  • dsgvo-schmerzensgelder.de

    Unzulässige Videoüberwachung - 7000 €

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schmerzensgeldanspruch einer kaufmännischen Angestellten bei andauernder Videoüberwachung des Arbeitsplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Entschädigung nach Videoüberwachung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Teuer: Unerlaubte Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • beck-blog (Kurzinformation)

    7.000 Euro Entschädigung für Videoüberwachung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Anpassungs- und Überwachungsdruck

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung

  • heise.de (Pressemeldung, 01.02.2011)

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigung für Videoüberwachung durch Arbeitgeber

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Schadensersatz!

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Teure Videoüberwachung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Am Arbeitsplatz permanent videoüberwacht - Angestellte erhält dafür eine Entschädigung von 7.000 Euro

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hohe Entschädigung nach Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    7.000,- EUR Schadensersatz wg. Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com (Kurzinformation)

    7000 EUR Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Videoüberwachung

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Entschädigung: nach Videoüberwachung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung: Arbeitnehmer müssen Kameras am Arbeitsplatz nicht dulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung: Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - hoher Schadensersatz für Arbeitnehmer möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Videoüberwachung eines Arbeitnehmers im Büro - Der Chef als Spanner

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Entschädigung nach Videoüberwachung

  • helfer-rechtsanwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigungszahlung nach unzulässiger Videoüberwachung

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Dauerüberwachung mittels Videokamera = 7.000 Euro Schadensersatz

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeldanspruch wegen permanenter Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - hoher Schadensersatz für Arbeitnehmer möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Zahlung einer Entschädigung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Entschädigung: nach Videoüberwachung

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Der lange Schatten des Herrenreiters

  • jurpc.de (Entscheidungsanmerkung)

    Videoüberwachung und Schmerzensgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 346
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09
    36 "Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen ( BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03 - NJW 2005, 215ff. ) voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vorliegt, bei welcher die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise durch Genugtuung, Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf befriedigend ausgeglichen werden kann.

    Der Anspruch wird aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 und 2 GG hergeleitet ( vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03 - a.a.O. unter II.1 der Gründe ).

    Die Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die auch maßgebend für die Höhe der Entschädigung ist, beurteilt sich nach Art, Bedeutung und Tragweite (Tiefe und Nachwirkung) des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens und die Qualität des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Bereichs ( vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03 - a.a.O. ).

    Außerdem soll sie der Prävention dienen ( vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03 - a.a.O. unter II.1 der Gründe ).

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09
    So unterfällt nicht erst die Verwertung, sondern bereits die Herstellung von Abbildungen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ( vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 - AP  Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung unter I.2b der Gründe und BAG, Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07 - AP Nr. 54 zu § 75 BetrVG 1972 unter II.2a der Gründe ).

    Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch aus, wenn der Arbeitnehmer, ohne dass die Videokamera tatsächlich Aufzeichnungen erzeugt, allein durch die Ungewissheit darüber, ob die sichtbar angebrachte Videokamera aufzeichnet oder nicht, einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt ist ( vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 - a.a.O. unter II.1 der Gründe ).

    Da außerhalb des Kernbereichs privater Lebensgestaltung das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert ist ( vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 -  a.a.O. unter I.2c der Gründe und BAG, Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07 - a.a.O. unter II.2b der Gründe ), kann es Beschränkungen durch die rechtlich geschützten Belange anderer Grundrechtsträger erfahren.

  • ArbG Wetzlar, 01.09.2009 - 3 Ca 211/08
    Auszug aus LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 01. September 2009 - 3 Ca 211/08 - teilweise abgeändert.

    unter Abänderung des am 1. September 2009 verkündeten Teilurteils des Arbeitsgerichts Wetzlar zum Aktenzeichen 3 Ca 211/08 das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 1. September 2009 - 3 Ca 211/08 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft.

  • BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07

    Videoüberwachung im Betrieb

    Auszug aus LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09
    So unterfällt nicht erst die Verwertung, sondern bereits die Herstellung von Abbildungen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ( vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 - AP  Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung unter I.2b der Gründe und BAG, Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07 - AP Nr. 54 zu § 75 BetrVG 1972 unter II.2a der Gründe ).

    Da außerhalb des Kernbereichs privater Lebensgestaltung das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert ist ( vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 -  a.a.O. unter I.2c der Gründe und BAG, Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07 - a.a.O. unter II.2b der Gründe ), kann es Beschränkungen durch die rechtlich geschützten Belange anderer Grundrechtsträger erfahren.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09
    Das Bundesarbeitsgericht nimmt hier auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 ( BVerfGE 65, 1, 42 unter C II.1a der Gründe ) Bezug und führt aus, dass das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitungen in besonderem Maße des Schutzes bedarf.
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09
    Dabei werden nach der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichtes ( vgl. BVerfGE 34, 269, 293 ) auch pönale Elemente als mit dem immateriellen Schadensersatzanspruch vereinbar angesehen.
  • LAG Hessen, 14.07.2010 - 6 Sa 1587/09
    Auszug aus LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09
    Dabei folgt die Berufungskammer in jeder Hinsicht der 6. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts, die in der Parallelsache 6 Sa 1587/09 durch Urteil vom 14. Juli 2010 über die Berufung der Beklagten gegen die Kollegin der Klägerin entschieden und in den Urteilsgründen folgendes ausgeführt hat:.
  • ArbG Lübeck, 20.06.2019 - 1 Ca 538/19

    Schadensersatz für unzulässige Verwendung eines Mitarbeiterfotos auf

    Für mehrtätige bis mehrmonatige Videoüberwachung am Arbeitsplatz wurden Beträge zwischen 650, 00 EUR (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.05.2013 - 2 Sa 540/12 - ZD 2014, 41 ff.), 1.000,00 EUR (BAG, Urt. v. 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13, NJW 2015, 2749, 2751 f.) und 7.000,00 EUR (LAG Hessen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09) als angemessen erachtet.
  • ArbG Frankfurt/Main, 08.11.2013 - 22 Ca 9428/12

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz

    Soweit der Kläger die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts stellt, jedoch eine Zahlung nicht unter EUR 7.000,00 begehrt, trägt er vor, dass er sich dabei an der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2010, 7 Sa 1586/09, orientiert habe und dass eine anderweitige Entschädigung vorliegend nicht in Betracht komme.

    Die damit verbundenen Einschränkungen der individuellen Entwicklungschancen des Einzelnen beeinträchtigten zugleich auch das Gemeinwohl, "weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens" sei (vgl. Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2010, AZ.: 7 Sa 1586/09, RdN. 36 m. w. N., zit. nach juris).

    Dabei muss die vom Arbeitgeber getroffene Maßnahme - hier das Anbringen von Videoüberwachungskameras - geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. Hess. LAG, U. v. 25.10.2010, AZ.: 7 Sa 1586/09, RdN. 37 m. w. N., a.a. O.).

    37 des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2010, 7 Sa 1586/09, angeführt, erweist sich die erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers als rechtswidrig.

    Dies reicht aus Sicht der Kammer aus, um vorsätzliches Handeln annehmen zu können (so auch Hess. LAG, U. v. 25.10.2010, 7 Sa 1586/09, RdN. 39 unten).

    Die Kammer hat sich dabei ebenfalls an dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2010, 7 Sa 1586/09, mit dem dieses der dortigen Klägerin eine Geldentschädigung von EUR 7.000,00 zugesprochen hat, orientiert.

  • LAG Hamm, 11.07.2013 - 11 Sa 312/13

    Heimliche Videoaufnahmen durch Detektiv

    Die rechtswidrige heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar ( BAG 27.03.2003 AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 36 = NJW 2003, 3436; Hess LAG 14.07.2010 - 6 Sa 1587/09 und 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 - HWK-Lembke, Arbeitsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2012, Vorb. BDSG Rn. 108 ).
  • ArbG Bocholt, 23.12.2011 - 1 Ca 1646/11

    Geldentschädigung wegen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

    Das Vorliegen solcher "besonderer Umstände" ist trotz des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis- und Auflagenbeschlusses der Kammer vom 08.12.2011 von der insofern darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen worden und somit nicht erkennbar (vergleiche zur Darlegungs- und Beweislast: Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 25.10.2010, 7 Sa 1586/09).

    Dabei hat die Beklagte, wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig gehandelt (vergleiche zum Verschulden im Falle rechtswidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 25.10.2010, 7 Sa 1586/09).

    Die Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil 05.10.2004, VI ZR 255/03 m.w.N.; vergleiche Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 14.07.2010, 6 Sa 1587/09; Urteil vom 25.10.2010, 7 Sa 1586/09).

    Offenbar herrscht auf Seiten der Beklagten entsprechend dem Inhalt ihres Prozessvortrages nach wie vor keinerlei Einsicht, was bei der Bestimmung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen ist (vergleiche so auch: Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 25.10.2010, 7 Sa 1586/09).

  • LAG Hamm, 30.10.2012 - 9 Sa 158/12

    Geldentschädigung wegen illegaler Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

    Der durch das Arbeitsgericht festgesetzte Betrag von 4.000,00 EUR sei sicherlich zu niedrig, wenn man berücksichtige, dass durch das LAG Hessen in dem Urteil vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 - bei einer Überwachungszeit von weniger als drei Monaten ein Betrag von 7.000,00 EUR festgesetzt wurde.

    Angesichts dessen tritt bei der Bemessung der Entschädigung auch in den Hintergrund, dass der Kläger keineswegs weite Teile seiner Arbeitsschichten unter ständigen Beobachtungsmöglichkeit stand, anders als dies in dem von ihm angezogenen Fall des LAG Hessen - 7 Sa 1586/09 - lag, in dem eine vollzeitige Überwachung vorlag.

  • LAG Hamm, 14.04.2011 - 15 Sa 125/11

    Zulässigkeit und Grenzen der Videoüberwachung im Betrieb

    Nicht öffentlich zugänglich sind demgegenüber Räume, die nur von einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis betreten werden dürfen (LAG Hessen v. 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09, juris).
  • LAG Nürnberg, 16.07.2014 - 2 Sa 2/14

    Videoüberwachung - Persönlichkeitsrecht - Entschädigung

    Die Höhe des Schmerzensgeldes stellte der Kläger in das Ermessen 2 Sa 2/14 -3- des Gerichts, ging aber unter Bezugnahme auf ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 für den unverjährten Zeitraum der letzten drei Jahre von zumindest einem Bruttomonatsgehalt für jeden Monat der Überwachung aus, mithin von einem Betrag von 79.200,- EUR.
  • ArbG Aachen, 26.11.2019 - 5 Ca 1237/19

    Wechsel der Berufsausbildung, Probezeitvereinbarung im zweiten

    Grundsätzlich stellt die Videoüberwachung einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 -juris; BeckOK DatenschutzR/Riesenhuber, 30. Ed. Stand 01.11.2019, § 26 BDSG, Rn. 144 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • ArbG Gelsenkirchen, 21.02.2017 - 5 Ca 1708/16

    Heimliche Arbeitnehmerüberwachung - Schadensersatzanspruch

    Bei der Zumessung ist zu berücksichtigen, dass in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Entschädigungen in Höhe von 3.500,00 EUR bei einer unzulässigen, permanenten Videoüberwachung (Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 08.11.2013, 22 Ca 9428/12) und bei einer ständigen Videoüberwachung von 7.000,00 EUR (Urteil des LAG Hamm vom 25.10.2010, 7 Sa 1586/09, MDR 2011, S. 346), bei einer Beobachtung wegen des Verdachts von Diebstahls von Werbematerial von 650, 00 EUR (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.05.2013, 2 Sa 540/12) und von 1.000,00 EUR bei einer rechtswidrigen Videoaufzeichnung im Rahmen einer Krankenkontrolle (Urteil des LAG Hamm vom 11.07.2013, 11 Sa 312/13) ausgeurteilt worden sind.
  • LAG Nürnberg, 13.11.2014 - 4 Sa 482/13

    Schadensersatz

    Die Intensität einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hängt zudem maßgeblich von der Dauer und der Art der Überwachungsmaßnahme ab (vgl. hierzu Hessisches Landesarbeitsgericht vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 - zitiert in Juris; BAG vom 14.12.2004 - 1 ABR 34/03 - AP Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
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